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AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Detlev
Geske Galvanik GmbH
I. Geltung
Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte
1. mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln (Unternehmer)
2. mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
II. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für
Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen
des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff BGB) fallen. Der Kunde ist
verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die von uns gelieferten Produkte an
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden. Wir sind
dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Vertragsschluss
1. Für alle Vereinbarungen und Angebote - auch für alle
künftigen - mit uns gelten ausschließlich unsere nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn der Kunde der Geltung unserer Lieferbedingungen
widerspricht.
2. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder
elektronisch übermittelte Auftragsbestä-tigung zustande. Bis
dahin sind unsere Angebote freibleibend. Wir können die
Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen nach
Zugang der Bestellung des Kunden abgeben. Für den Umfang der
Lieferung oder Leistung ist nur diese Auftragsbestätigung
maßgeblich.
IV. Preise
1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Umsatzsteuer wird
in der jeweils am Tag der Rechnungs-stellung geltenden Höhe
gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen
Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
2. Verpackungs-, Verladungs-, Fracht- und
Versicherungskosten sowie Montagekosten und Kosten der
Inbetriebnahme werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Gebühren und Kosten
für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen,
Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen werden dem
Kunden gesondert berechnet.
Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis
berechnet.
Leihpaletten und
Leerverpackungen bleiben unser Eigentum und sind gereinigt und
in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzuschicken. Die
Rückgabe gleichwertiger oder gleichartiger Paletten ist
zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach
Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung. Übrige
Verpackungen entsorgt der Kunde.
3. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir
vier Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen
zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir
berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der
Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen
anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung
vorzunehmen.
V. Lieferung und Leistung
1. Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- bzw.
Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche
schriftlich bestätigt haben. Im übrigen sind sie als annähernd
und freibleibend zu betrachten. Lieferfristen beginnen mit dem
Datum der Auftragsbestätigung. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind
eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen
Versandbereitschaft melden.
Angemessene
Teillieferungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen
von den Bestellmengen sind zulässig.
2. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, während
der wir selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert
werden. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der
Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige
Vertragsverpflichtungen nicht einhält.
Das Vorstehende
gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch
Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht
absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche
Eingriffe, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Arbeitskampf), die trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewandt werden konnten, so
verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen,
maximal um zwei Monate.
Wird aus o.g.
Gründen die Lieferung bzw. Leistung unmöglich, werden wir von
der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Wir werden in
diesem Fall den Vertragspartner von der Unmöglichkeit
informieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten.
4. Wir kommen - auch im Fall kalendermäßig bestimmter
Leistungszeit (§ 286 II Nr. 1, 2 BGB) - nur in Verzug, wenn uns
eine Frist zur Erfüllung von zwei Wochen gesetzt wird, es sei
denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert. Im Falle unseres schuldhaften Verzugs kann der Kunde
eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ % des Werts desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht benutzt
werden kann, für jede volle Woche der Verspätung verlangen, im
ganzen aber höchstens 5 % dieses Wertes.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt; wir haften jedoch für Verzugsschäden und
Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des doppelten
Auftragswertes, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen
haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Eine etwa zu
zahlende Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch des
Kunden anzurechnen.
5. Wegen Lieferverzögerung kann der Kunde vom Vertrag nur
dann zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben
und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos
verstrichen ist.
6. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gleich welcher
Art in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine
Verschlechterung ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit
begründet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu
verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u. a. anzunehmen,
wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem
Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch
die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Dasselbe gilt,
wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben über seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat. Weitergehende gesetzliche Rechte
(insbesondere Rücktritt) bleiben vorbehalten.
7. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht
mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des
Werks auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der
Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
Klauseln wie "Lieferung frei" oder ähnlich regeln die
Transportkosten, ändern aber nicht die vorstehende
Gefahrtragungsregel.
Bei Abholung der Ware von der Lieferstelle obliegen dem Kunden
bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die
Beachtung aller Vorschriften über den Gefahrguttransport. Soweit
unsere Mitarbeiter beim Laden helfen, handeln sie als
Erfüllungsgehilfen des Kunden allein auf dessen Risiko.
8. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von sechs
Monaten ab Auftragsbestätigung eine vierzehntägige Nachfrist zur
Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung
in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene
Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
9. Verzögert sich der Versand oder die Auslieferung der
Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, können wir die Ware in Rechnung
stellen und für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von
0,5 % des Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch
insgesamt 5 % der verzögerten Lieferung, berechnen. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
vorbehalten.
VI. Zahlungen
1. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist
der Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar 30
Tage nach Rechnungsdatum. Grundchemikalien, Anoden und
Badzubehör sind zahlbar sofort nach Rechnungsdatum.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltslose
Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.
2. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber
entgegengenommen; Wechsel nur nach Vereinbarung. Kosten und
Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten. Das Vorstehende gilt nicht, wenn
der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten
hat.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle
Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Kunde nachweist, dass
er den Verzug nicht zu vertreten hat.
4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit
Forderungen aus eigenem Recht aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht ein
Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus
demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die
Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder
Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der
mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns
gelieferten Waren und Dienstleistungen vor bis alle Forderungen
- auch künftig noch entstehende - gegen den Kunden aus der
Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende
Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind berechtigt, die Ware, ohne zuvor vom Vertrag
zurückzutreten, bei einem Zahlungsverzug des Kunden
zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem
tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und
Rücknahmekosten.
Der Kunde ist
verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu
versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns
abgetreten.
Weist uns der
Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende
Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns
unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines
verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes
weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Die Verarbeitungs-
und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in
sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge
verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall
gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende
Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer
Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.
4. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns
vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere
Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff.
BGB zu.
Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer
Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der
Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der
Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum
Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im
Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
5. Der Kunde tritt uns einen unserem Eigentumsanteil
entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte
bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot
zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des
Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als
zuletzt getilgt. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen
Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese
Befugnis erlischt in den in VII 3. bezeichneten Fällen. Der
Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen
verpflichtet.
6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns
nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach
unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert
die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten
Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind, die den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache wesentlich
beeinträchtigen. Maßstab für die Vertragsmäßigkeit der
gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung
der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit
unserem Kunden geschlossen haben, unsere Produktbeschreibungen
und unsere Verarbeitungshinweise und Einsatzhinweise.
Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion,
Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung
anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer
Leistung sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar
sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder
Ausführungstoleranzen handelt.
Montageanleitungen
liefern wir nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.
2. Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in
Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen,
publizieren, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben
kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und
stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.
Wir können nicht ausschließen, dass in unseren
Produktbeschreibungen und Katalogen Fehler (Druckfehler)
enthalten sind. Wir sind bemüht, solche Fehler, sobald sie uns
bekannt werden, zu korrigieren. Zu diesem Zwecke führen wir alle
nach Herausgabe eines Katalogs oder einer Produktbeschreibung
erfolgten Korrekturen unter Angabe des Artikels und der Seite,
auf die Korrekturen sich beziehen, im Internet auf unter
www.geske-galvanik.de. DieSeiten im Internet sind Teil unseres
Katalogs bzw. der Produktbeschreibung.
Zur Erklärung von Garantien und Zusicherungen sind unsere
Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler
nicht bevollmächtigt.
Die Vorlage von
Mustern oder Proben begründen für sich allein keine Garantie
oder Zusicherung. Änderungen technischer Daten und
Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben
vorbehalten.
3. Für Vorbehandlungsprodukte und galvanotechnische
Erzeugnisse gilt folgendes:
Werden Bäder neu angesetzt oder regeneriert, gilt der Beweis für
die einwandfreie Qualität und Arbeitsweise der gelieferten
Chemikalien als erbracht, wenn die Bäder von einem unserer
Mitarbeiter vorgeführt und dem Käufer ohne Beanstandungen
übergeben worden sind.
Im übrigen erfolgt der Ansatz von Bädern in eigener
Verantwortung des Kunden.
Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer
Erzeugnisse sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von
eigener Prüfung und eigenen Versuchen.
4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die
Fehler aufgetreten sind infolge Nichtbeachtung unserer
Verarbeitungshinweise oder Produktbeschreibungen, infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter
oder nicht ordnungsgemäßer Lagerung, nicht sachgerechter
Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Mischung
oder Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder
aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere
Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich
nicht vorausgesetzt waren. Gewähr-leistungsansprüche sind
ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte
Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend
erforderlich war.
5. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines
von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung
insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die
öffentliche Äußerung ursächlich für seine Kaufentscheidung war.
6. Der Vertragspartner ist zur Annahme der
Lieferung/Leistung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur
unwesentliche Mängel aufweist.
7. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb
einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung, schriftlich
gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner
spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu
rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine
detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten
Mängel zur Verfügung zu stellen.
Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der
Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel
der Kaufsache.
Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige durch uns, insbesondere
auch die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den
Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die
Einhaltung der Rügeobliegenheiten durch den Vertragspartner.
8. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer
mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 BGB). Wir
sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen
Ort als den Anlieferort verbracht wurde.
Von unserem Kunden beanstandete Produkte sind erst auf unsere
Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und
unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer
an uns zurückzusenden.
9. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur
mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist
insbesondere der Fall, wenn
- die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen
voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der
Kaufsache übersteigen;
- im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung
durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Kaufsache
übersteigen.
Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Minderung,
Rücktritt, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen)
bleiben unberührt.
10. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er
andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
Uns ist in der
Regel eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Nacherfüllung
einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine
andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend
erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen
unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die
Betriebssicherheit eintreten.
Erfolgt die
Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde
berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen,
insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des
Kaufpreises zu erklären oder - unter den Voraussetzungen der
Ziffer X. - Schadenersatz zu verlangen.
Einer Fristsetzung
bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und
ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
11. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn
die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur
unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der
nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.
12. Schadenersatz statt der Leistung kann der
Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der
mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.
13. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die
unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B.
Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen
verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc., § 280 BGB),
können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene
schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer X.
14. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab
Ablieferung oder vereinbarter Abnahme der Kaufsache. Für
ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile
besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
15. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen,
haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem
Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns
gegenüber zu erklären.
Gibt er eine solche
Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind
Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in
der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge
ausdrücklich hingewiesen haben.
16. Der Vertragspartner kann uns wegen Produktfehlern,
wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur
insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über
die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem
Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln
entsprechend.
Soweit das von uns
gelieferte Produkt entgegen Ziffer II. über eine Lieferkette an
einen Verbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die
entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften
dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland
geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts
ausgeschlossen hat.
IX. Rechtsmängel
1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von
Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang.
Dass von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder
Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur
bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland),
soweit nichts anderes vereinbart ist.
Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf
Weisungen beruht, die der Besteller gegeben hat, oder soweit für
die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder
ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des
Produkts durch den Kunden ursächlich ist.
2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich
unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend
machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer VIII.
15. entsprechend.
4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte
Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl
auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein
Nutzungs-recht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der
vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht
verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die
Schutzrechte nicht verletzen.
5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist
ausgeschlossen, wenn der Vertrags-partner selbst die
Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere
Zustimmung Vereinbarungen schließt.
X. Schadenersatz
1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben;
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser
Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien (s. VIII 2) bedürfen
der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet
sein;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit
- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B.
Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.)
2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir - außer
in den Fällen des Abs. 1 - auf Schadenersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt
auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
Der Kunde ist
verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere
Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche
Schadenshöhen hinzuweisen.
Die Haftung für
jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus
Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
3. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung
nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall
unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine
von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist
ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch
für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Ausschlussfrist, allgemeine Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt
gleichermaßen für alle außervertraglichen Ansprüche des Kunden
gegen uns, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit
der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung
von Klagen auf Schadenersatz eine Ausschlussfrist von sechs
Monaten, beginnend mit Ablehnung der Schadenersatzleistung durch
uns.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen
endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden
Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt
werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden
bedarf in jedem Fall einer ausdrück-lichen schriftlichen
Bestätigung durch uns.
XII. Sonstige Rechte und Pflichten
Unser Kunde ist im Falle einer von uns zu vertretenden
Verletzung von Schutz- und Rücksicht-nahmepflichten im Sinne des
§ 241 Abs. 2 BGB, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung
der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz
und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir
zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist wegen
der Pflichtverletzung abgemahnt wurden.
Einer Abmahnung
bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln,
oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
XIII. Schutzrechte
1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung
übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der
Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht
verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte
Dritter hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter
freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem
Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht
untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage -
berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres
Aufwandes zu verlangen.
Uns überlassene
Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag
geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung
zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach
Abgabe des Angebots zu vernichten.
2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen,
Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen
Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in
elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor.
Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der
Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur
kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag
nicht zustande kommt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen,
die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches
Recht.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Alle - vertraglichen und außervertraglichen -
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die
die Geltung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen
ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei
Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 5.000,00 € aus einem
Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist
Detmold, die Sprache Deutsch.
Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage vor den staatlichen
Gerichten zu erheben, wobei dafür als Gerichtsstand unser Sitz
vereinbart wird. Wir haben daneben das Recht, unseren Kunden
auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist der
Lieferort. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine
Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der
übrigen Bedingungen nicht.
5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle
erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle
gespeichert.
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